Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Schäfer GmbH, Friedhofstr. 29, 63225 Langen

I. Allgemeines, Geltung

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten für alle Verträge, die wir – Schäfer GmbH, Friedhofstr. 29, 63225 Langen – mit unseren Kunden (nachfolgend: Besteller) und unseren Auftragnehmern abschließen, auch wenn wir uns bei ständiger Geschäftsbeziehung künftig nicht ausdrücklich darauf berufen. Abweichende Bedingungen des Bestellers oder Auftragnehmers gelten nur, wenn und soweit wir sie schriftlich anerkennen.

II. Zustandekommen des Vertrages

1. Unsere Angebote sind freibleibend und gelten nur innerhalb der im Angebot bezeichneten Bindungsfrist.

2. Der Vertrag kommt erst mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Besteller, durch Beginn mit der Ausführung der Arbeiten durch uns oder durch Lieferung der bestellten Waren durch uns zustande, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

III. Liefer- und Ausführungsfristen

1. Liefer- oder Ausführungsfristen beginnen frühestens mit Zustandekommen des Vertrages.

2. Die Einhaltung unserer vertraglichen Verpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus, so insbesondere die Beibringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie Bezahlung einer vereinbarten Vorauszahlung.

3. Die von uns angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum des Liefergegenstandes. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt unser Werk verlässt oder unsere Lieferbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wird.

4. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden. Ansonsten gelten angemessene Lieferfristen. Angaben mit „ca.“, „gegen“ usw. bezeichnen keine verbindlichen Fristen, sondern geben nur den voraussichtlichen Liefertermin an.

5. Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zu gewähren.

6. Wird die Lieferfrist einschließlich der Nachfrist nicht eingehalten, haften wir für den Rechnungswert derjenigen Ware bzw. Teilmenge der Ware, die nicht fristgerecht geliefert wurde bis zur Höhe des negativen Interesses.

7. Die Liefer- oder Ausführungsfristen verlängern sich bei Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse außerhalb unseres Willens, z.B. Betriebsstörungen, Lieferverzögerung bei wesentlichen Zuliefermaterialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die Liefer- oder Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

8. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

IV. Liefer- und Auftragsumfang

Der Liefer- und Auftragsumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Liefer- oder Ausführungszeit vorbehalten, sofern der Gegenstand der vertraglichen Leistung nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

V. Schadenersatz und Vergütung bei Kündigung oder Rücktritt des Bestellers

1. Tritt der Besteller von einem erteilten Lieferauftrag zurück, können wir unbeschadet des Nachweises eines höheren tatsächlichen Schadens 10% des Nettoverkaufspreises bzw. der Auftragssumme als pauschalierten Schadenersatz für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

2. Kündigt der Besteller einen Werk-, Bau-, Reparatur-, Montage- oder einen Liefervertrag verbunden mit Montageverpflichtung, sind wir berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, müssen uns jedoch dasjenige anrechnen lassen, was wir infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen haben. Wir sind nach unserer Wahl stattdessen euch berechtigt, pauschal 10 % der vereinbarten Nettovergütung geltend zu machen. Dem Besteller bleibt der Nachweis einer höheren Ersparnis vorbehalten.

3. Das Recht beider Parteien, einen der oben genannten Verträge aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt hiervon unberührt.

VI. Verpackung und Versand

Verpackungen, Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt.

VII. Abnahme und Gefahrübergang bei Versendung

1. Bei Lieferverträgen ist der Besteller verpflichtet, den Liefergegenstand abzunehmen. Ist zur Lieferverpflichtung keine gesonderte Vereinbarung getroffen, erfolgt die Übergabe ab Werk in Langen.

2. Ist die Versendung des Liefergegenstandes vereinbart, so stehen uns mangels besonderer Vereinbarung die Wahl des Transportunternehmens sowie die Art des Transportmittels nach billigem Ermessen zu. Wir sind nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschaden zu versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, eine entsprechende Verpflichtung wurde von uns schriftlich übernommen.

3. Verzögert sich bei Lieferverträgen der Versand durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Durch die Verzögerung entstehende Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Besteller zu tragen.

4. Die Gefahr geht mit Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.

5. Montagearbeiten hat der Besteller nach Fertigstellung abzunehmen. Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden. Die Abnahme hat spätestens 2 Wochen nach Zugang unserer schriftlichen Fertigstellungsmitteilung beim Besteller zu erfolgen. Die Erteilung der Schlussrechnung gilt ebenfalls als Fertigstellungsmitteilung.

VIII. Mängelrechte

1. Bei Lieferverträgen richtet sich die Gewährleistung grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen mit folgender Einschränkung: Für gebrauchte Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr, sofern der Besteller ein Verbraucher ist. Sofern der Besteller Unternehmer ist, wird für gebrauchte Sachen bei Lieferverträgen die Gewährleistung ausgeschlossen. Die Verkürzung oder der Ausschluss der Gewährleistungsfristen treten nicht ein für Schadenersatzansprüche des Bestellers, die auf den Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens gerichtet sind oder auf grobes Verschulden gestützt werden; in diesen Fällen gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.

2. Ist der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt für Mängelrechte bei Lieferverträgen folgendes

a) Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand sofort noch Ablieferungen zu untersuchen und uns bestehende Mängel unverzüglich mitzuteilen. Mängel, die verspätet gerügt werden, werden von uns nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen (§ 377 HGB). Die Rügen müssen uns gegenüber ausgesprochen werden. Mängelrügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.

b) Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nacherfüllung in Form einer Neulieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend. Für eine Mängelbeseitigung durch Nachbesserung ist uns eine im Einzelfall angemessene Frist zu gewähren.

c) Bei Vorliegen eines Mangels hat der Besteller folgende Rechte:
– Der Besteller hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von uns Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, treffen wir nach billigem Ermessen.
– Darüber hinaus haben wir das Recht, bei Fehlschlagen eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl in Bezug auf Art und Weise und innerhalb einer angemessenen Frist, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Besteller das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
– Das Recht des Bestellers, Schadenersatz wegen der Verletzung unserer Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen zu verlangen richtet sich nach Ziffer X dieser Bedingungen.

d) Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue Sachen – außer Baumaterialien – 1 Jahr. Für gebrauchte Sachen wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Hingegen gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Bestellers, die auf Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für sonstige Schäden, die auf grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gestützt werden.

3. Ist der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gelten für Mängelrechte bei Montageverträgen sowie Liefer- und Montageverträgen die gesetzlichen Verjährungsfristen.

4. Die Gewährleistungsfristen beginnen mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Besteller, im Falle der Lieferung mit Montage oder Montage mit der Abnahme.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises bzw. der vereinbarten Vergütung vor.

2. Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt darüber hinaus folgendes:

a) Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises einschließlich Mehrwertsteuer ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

b) Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

c) Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen damit vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.

d) Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.

e) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als diese den Wert der zu sichernden offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigen.

X. Haftung

Unbeschadet der Bestimmungen über die Mängelrechte gemäß vorstehender Ziffer VIII, sowie anderer in diesen Bedingungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung durch uns oder eines Erfüllungsgehilfen folgendes:

1. Der Besteller hat uns zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren.

2. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen eines Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

3. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

4. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

5. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für vertragsuntypische (Folge-) Schäden. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

XI. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung mit Gegenforderungen

1. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig. Die Vergütung für Montagearbeiten wird mit Abnahme zur Zahlung fällig. Vereinbarte Vorauszahlungen bleiben hiervon unberührt. Ein Skontoabzug bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

2. Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist eine Aufrechnung nur dann zulässig, wenn der Anspruch, mit dem die Aufrechnung erklärt wird unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist Langen.

2. Bei allen, sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

XIII. Widerrufsrecht

Für den Fall, dass der Besteller ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, steht ihm bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zu. Für dieses gilt folgende Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt
– im Falle eines Kaufvertrages: 14 Tage ab dem Tag an dem sie oder ein von ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
– im Falle eines Dienstleistungsvertrages oder eines Vertrages über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn Sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, von Fernwärme oder von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden: 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen sie uns Schäfer GmbH, Friedhofstr. 29, 63225 Langen Telefax: 06103 /26062, E-Mail: service@schaeferlangen.de mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und bis spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, dass sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn mit ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden wir ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnen. Wenn sie Waren im Zusammenhang mit dem Vertrag erhalten haben, haben sie die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn sie die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absenden. Wenn die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu ihrer Wohnung geliefert worden sind holen wir die Waren auf unsere Kosten ab. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Muster-Widerrufsformular

Wenn sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen sie bitte dieses Formular aus und senden sie es zurück.
– An Schäfer GmbH, Friedhofstr. 29, 63225 Langen Telefax: 06103 /26062, E-Mail: service@schaeferlangen.de
– Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
– Bestellt am (*)/ erhalten am (*)
– Name des/der Verbraucher(s)
– Anschrift des/der Verbraucher(s)
– Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
– Datum
(*) unzutreffendes streichen.

XIV. Informationspflicht nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Wir sind nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren nach dem VSBG teilzunehmen.

XV. Schlussbestimmung/ anwendbares Recht

Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Stand: Januar 2020